Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung
Ab dem Schuljahr 2026/27 wird schrittweise der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder eingeführt. Dieser Anspruch gilt ab August 2026 zunächst für die erste Klasse und wird dann jährlich im eine weitere Klassenstufe erweitert. Wichtige Aspekte in diesem Zusammenhang sind aus unserer Sicht der Umgang mit der Arbeitszeit von Lehrkräften sowie die Beteiligung der Gesamtkonferenz bei der Entwicklung von Konzepten und Programmen. Hier sind die wichtigsten Rechtsgrundlagen zu finden:
Hessisches Schulgesetz: §§ 15, 129, 133
Pflichtstundenverordnung: § 8a
Richtlinie für ganztätig arbeitende Schulen in Hessen
Das Wichtigste in Kürze:
Arbeitszeit:
Hier gilt weiterhin:
Anwesenheitspflichten / Präsenzzeiten sind unzulässig. Die Stundenplangestaltung (Springstunden/ Unterrichtsverteilung) richtet sich nach den Grundsätzen der Gesamtkonferenz.
„Der Personalrat bestimmt in organisatorischen Angelegenheiten, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen und soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mit über
1. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die
einzelnen Wochentage, […]
4. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs,…“ unterliegen
der Mitbestimmung des Personalrats (HPVG § 78)
„Auf die Pflichtstundenzahl werden diejenigen Tätigkeiten im Rahmen eines Ganztagsangebotes angerechnet, die sie inhaltlich vor- oder nachbereiten müssen. Dazu zählen insbesondere Förderangebote, qualifizierte Hausaufgabenhilfe und Arbeitsgemeinschaften. […] Andere pädagogische Tätigkeiten im Rahmen eines Ganztagsangebotes gelten als betreuende Aufsicht; diese wird zur Hälfte auf die Pflichtstunden der Lehrkraft angerechnet und muss inhaltlich nicht dokumentiert werden“. (Pflichtstundenverordnung § 8a)
Beteiligung der Gremien:
„Die Schulkonferenz entscheidet über das Schulprogramm, … die Verpflichtung zur Teilnahme an ganztägigen Angeboten, den Antrag auf Einrichtung einer Ganztagsschule …“ (§129 HSchG)
„Die Gesamtkonferenz beschließt über die pädagogische und fachliche Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit an der Schule soweit nicht die Zuständigkeit der Schulkonferenz gegeben ist.“ (HSchG §133).
Dieser Grundsatz beschreibt ein klares Mitbestimmungsrecht der Gesamtkonferenz. Dazu gehören Grundsätze der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule sowie Vorschläge für Schulprogramm und Organisationsänderungen. Das heißt, die Gesamtkonferenz kann, nach ausführlicher Diskussion, eine Stellungnahme verfassen – an Schulleitung und die Schulkonferenz mit der Formulierung offener Fragen und der Forderung, diese vor endgültigen Beschlüssen der Schulkonferenz zu klären. Notfalls braucht es mehrere Gesamtkonferenzen.